Erklärung:
Die Errichtung von Schornsteinen an Gebäuden ist sehr komplex, daher
kann der folgende Ratgeber lediglich einen Auszug der bestehenden Gesetze
und Richtlinien wiedergeben.
Bitte informieren Sie vorher unbedingt ihren Schornsteinfegermeister (BSM).
Die Errichtung von DW-Va Schornsteinen an bestehenden Gebäuden ist
genehmigungspflichtig nach §63 Abs.1Nr.2 LBO durch den zuständigen
BSM.
Die entsprechenden Bauunterlagen sind vor Baubeginn beim BSM einzureichen.
Der BSM sollte bereits bei der Planung von der Feuerstätte bis zum
Schornstein miteinbezogen werden, um Fehler zu vermeiden.
Bei der Errichtung von DW-Va Schornsteinen sind folgende Punkte besonders
zu beachten:
- Wirksame Schornsteinhöhe
- Höhe der Schornsteinmündung über Dach
- Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten und Fenstern in Dachflächen
- Abstände des Schornsteins zu Fenstern
- Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen
- Wanddurchführung von Verbindungsstücken
Schornsteinhöhe und Schornsteindurchmesser
Vor Montage des Schornsteins muss die anzuschließende Feuerstätte
bekannt sein.
Nur so kann eine fundierte Aussage über Schornsteinquerschnitt
Schornsteinhöhe und Funktion der Feuerungsanlage getätigt
werden.
Die Lage der Abgasmündung (im freien Windstrom) ist hierbei unbedingt zu berücksichtigen.
§§: DIN EN 13384-1
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Höhe der Schornsteinmündung über Dach
Grundsätzlich müssen Mündungen von Abgasanlagen
den First um mind. 40cm überragen oder von der Dachfläche
mind. 1m entfernt sein.
Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten
sind.
§§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9
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Abstände der Schornsteinmündung zu Dachaufbauten und Fenstern in Dachflächen
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen Dachaufbauten und
Öffnungen zu Räumen um mindestens 1m überragen, soweit
deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als
1,5m beträgt.
§§: DIN V-18160 T.1 Abschn. 6.10.2, FeuVo §9
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Abstände des Schornsteins zu Fenstern
Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern einen
Abstand von mindestens 20cm haben.
§§: FeuVo §8 Abs.5 Zulassungsbescheid des Herstellers
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Abstände des Schornsteins zu Bauteilen aus oder mit brennbaren Baustoffen
Der Abstand des Schornsteins von Bauteilen aus oder mit brennbaren
Baustoffen (z.B. Holzverschalung am Giebel) wird im Zulassungsbescheid
des Herstellers angegeben. In der Regel ist ein Abstand von 10 cm
anzunehmen, der Zulassungsbescheid ist jedoch entscheidend.
§§: Zulassungsbescheid des Herstellers
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Anmerkung:
Es können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten
sind.
LBO §3 Abs.2
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des §1 Abs.1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere
Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.
Trotz einer baurechtlich einwandfreien Errichtung des Schornsteins
muss immer damit gerechnet werden, dass Abgase nicht in höhere
Luftschichten abgeleitet werden, sondern durch ungünstige Witterungseinflüsse
in Bodennähe verbleiben. Dies kann insbesondere der Fall sein,
wenn die Abgasmündung nicht im freien Windstrom liegt (Schornsteinmündung
nicht über First).
Um eine einwandfreie Funktion der Feuerungsanlage zu gewährleisten,
Rauch- und Rußbelästigungen zu vermeiden und Nachbarschaftsstreitigkeiten
aus dem Wege zu gehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Abgasmündung
den First überragt.
BImSchV §19 Abs.1 Nr.1 und 2
Die Schornsteinmündung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer
Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW, muss in einem Umkreis von 15 Meter
die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um
mindestens einen Meter überragen.
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Der Abstand von Verbindungsstücken zu Bauteilen aus oder mit
brennbaren Baustoffen beträgt:
- bei Abgastemperaturen < 400°C = 40cm
- bei Abgastemperaturen < 400°C und Verbindungsstück > 2cm gedämmt = 10cm
Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch
Bauteile aus oder mit brennbaren Baustoffen führen in einem
Abstand von > 20cm mit einem Schutzrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen
versehen sein oder in einem Umkreis von > 20cm mit nichtbrennbaren,
formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit
ummantelt sein.
§§: FeuVo §8, DIN V-18160 Abschnitt 6.9.5, 6.9.6
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