--- Ihr Schornsteinfegermeister informiert ---
§9 Abs. 1.2 der FeuV-SH
Abstand der Abgasmündung zu Gauben, Fenstern, Lüftungsöffnungen mind. 1,5 Meter
Die Abgasmündung muss Gauben, Fenster und Lüftungsöffnungen überragen mind. 1,0 Meter