Feuerstättenbescheid
mit dem Jahreswechsel in das Jahr 2010 hat die Bundesregierung eine einheitliche Kehr- und
Überprüfungsordnung erlassen.
Somit arbeiten alle Schornsteinfeger in ganz Deutschland nach den gleichen Vorgaben.
Zu den Neuerungen gehört auch die Zustellung eines Feuerstättenbescheides.
Dieser Bescheid beinhaltet die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten, die bei Ihnen oder in Ihren
Gebäuden/Wohnungen durchgeführt werden müssen.
Jeder Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet jedem Betreiber einer Feuerungsanlage diesen Bescheid
schriftlich zuzustellen.
Dieser Verwaltungsakt ist ca. alle 3,5 Jahre oder bei folgenden Änderungen neu zu erstellen:
- Austausch der Feuerstätte,
- Errichtung einer Feuerstätte,
- wesentliche Änderungen an einer Feuerungsanlage,
- Änderung der Überprüfungsintervalle.
Filterpflicht oder Stilllegung von Feuerstätten:
Nur Altgeräte mit hohem Schadstoffausstoß betroffen"
In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungsweise
Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der Eindruck
entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handelt.
Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks weist darauf hin, dass die geplanten Regelungen für
Feuerstätten erst noch Bundesrat und Bundestag passieren müssen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen
die Eigentümer von Kamin- und Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emissionsgrenzwerte
einhalten kann.
Eine generelle Messpflicht an Kamin- und Kachelöfen durch den Schornsteinfeger ist nicht vorgesehen.
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem 1. Januar
1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – also 40 Jahre und älter sind. Diese müssen
bei Überschreitung des Grenzwertes bis Ende 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder stillgelegt werden. Bis
2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft
wurden.
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr vorhanden
oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen. Heute erhältliche
Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung noch Filterzwang oder
Austausch.
Der Schadstoff-Ausstoß ist nicht vom Preis des Gerätes abhängig, sondern von der Gerätetechnik, die in den
vergangenen Jahren beachtliche Fortschritte gemacht hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Emissionen als
auch auf den Energieverbrauch. Fabrikneue Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen verursachen heute nur noch
einen Bruchteil der Emissionen von Feuerstätten, die in den 1970er Jahren produziert worden sind. Alle auf
dem deutschen Markt befindlichen Geräte werden von unabhängigen Feuerstätten-Prüfstellen einer ausführlichen
technischen Untersuchung unterzogen, die auch den Schadstoffausstoß dokumentiert.
Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Presseberichte
Ganz Schön Heiss
Die Freiwillige Feuerwehr Wittdün musste zu einem Kaminbrand ausrücken.
Abstände zu brennbaren Bauteilen müssen unbedingt eingehalten
werden. Hier sollte immer die Einhaltung von Vorschriften vor der
Bequemlichkeit und eventuellen Kosten stehen.
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§§ Rechtsprechung §§
Amtshaftung des Bezirksschornsteinfegermeisters
Wenn der Bezirksschornsteinfegermeister eine Beratung im Zusammenhang
mit der Neuerrichtung eines Edelstahlkamins und der Notwendigkeit einer
Abgasentstaubungsanlage durchführt, wird er als Beamter tätig.
Als Bezirksschornsteinfegermeister nimmt er bei der Feuerstättenschau,
bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Emissionsschutzes
sowie der rationellen Energieverwendung öffentliche Aufgaben war.
Im Rahmen der Kehrarbeiten wird der Bezirksschornsteinfegermeister dagegen
privatrechtlich tätig. Soweit er dabei einen Schaden verursacht,
haftet er persönlich.
Soweit für die erstgenannten Tätigkeiten ein Amthaftungsanspruch
geltend gemacht wird, kann der Bezirksschornsteinfegermeister bei einer
fahrlässigen Amtspflichtverletzung aber nur dann in Anspruch genommen
werden, wenn keine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht. Der Grundstückseigentümer
ist also darauf angewiesen, das Unternehmen der Heizungstechnik in Anspruch
zu nehmen, das den Umbau der Heizungsanlage vorgenommen hat. Es ist verpflichtet,
einen funktionsgerechten und funktionierenden Kamin zu errichten.
Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20.03.2002 (-2O 406/01-)
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