Für die bauaufsichtlichen Verfahren sind in Abstimmung mit kommunalen Vertretern
die neuen Vordrucke anlässlich der Neufassung der Landesbauordnung (LBO) vom
22. Januar 2009 erarbeitet worden.
Vor jeder Änderung an der Feuerungsanlage sollten Sie Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister informieren.
Vordrucke die Änderungen an der Feuerungsanlage betreffen:
- Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5)
- Nachweis des Verbrennungsluftverbundes für raumluftabhängige Feuerstätten <=35 KW Nennwärmeleistung (Anlage 6)
- Bescheinigung der Schornsteinfegermeisterin/des Schornsteinfegermeisters gemäß §79 Abs.3, Satz 2 LBO (Anlage 7 – Schlussabnahme)
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Schornsteinsanierung
§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen
Die Bauherrin/der Bauherr hat zehn Werktage vor Baubeginn auf dem
Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) eine Bescheinigung des zuständigen
Schornsteinfegermeisters (BSFM) einzuholen, dass die Feuerungsanlage so aufeinander
abgestimmt ist, dass unzumutbare Belästigungen oder Gefahren nicht auftreten können.
Hierzu ist vom Fachunternehmer oder dem Bauherren der Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) in zweifacher
Ausfertigung zu erstellen. Zusätzlich ist eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 beizulegen; ggf.
kann es notwendig werden den Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.
Der BSFM hat den Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) zu bearbeiten und eine
Ausfertigung an den Bauherrn zu übersenden.
Die Bauherrin/der Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts für die Fertigstellung
(§79 Abs.3, Satz 2 LBO) die Bescheinigung gemäß LBO einholen.
Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden
§ 63 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a LBO – Verfahrensfrei gestellte Feuerungsanlagen
Wie bei der Schornsteinsanierung ist die Errichtung von Schornsteinen in oder an
bestehenden Gebäuden nicht genehmigungspflichtig durch
die untere Bauaufsichtsbehörde. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens durch den
zuständigen Schornsteinfegermeister (BSFM) hat die Bauherrin/der Bauherr
dieselben Anträge wie bei einer Schornsteinsanierung zu stellen.
Ausnahmen:
- Errichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden in sogenannten Abstandsflächen (Grenzbebauung, Abstand zur Grenze)
- Freistehende Schornsteine,
- Schornsteine bis zur Grenze der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz:
- Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit weniger als 1 MW Feuerungswärmeleistung
- Feuerungsanlagen für Heizöl EL bis weniger als 5 MW Feuerungswärmeleistung
- Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe bis weniger als 10 MW Feuerungswärmeleistung
Errichtung von Schornsteinen in neu zu erstellenden Gebäuden
Für Feuerungsanlagen im Rahmen des
- Genehmigungsverfahren (z.B. Mehrfamilienhäuser, Gebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen) – §67 LBO.
- Anzeigeverfahren der Baufreistellung (innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes) – §68 Abs.10 LBO.
- vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Wohngebäude geringer Höhe < zwei oberirdischen Geschossen) – §69 Abs.10 LBO.
Bei Feuerungsanlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (§67 LBO)
hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten Vordruck für Feuerungsanlagen
(Anlage 5) dem zuständigen Schornsteinfegermeister (BSFM) 4-fach zu übersenden.
Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette Zeichnung, eine
Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen des Herstellers
und ggf. der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann der
Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sowie im Zuge des Baufortschritts die Bescheinigung
für die Fertigstellung (§79Abs.3, Satz 2 LBO).
Bei Feuerungsanlagen im Anzeigeverfahren der Baufreistellung gemäß
§68 Abs.10 LBO und im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß
§69 Abs.10 LBO hat die Bauherrin/der Bauherr den ausgefüllten
Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) dem zuständigen BSFM 3-fach zu übersenden.
Dem Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist eine komplette
Zeichnung, eine Querschnittsberechnung nach DIN 13384 bzw. eine Berechnung nach den Tabellen
des Herstellers und ggf. der Nachweis des Verbrennungsluftverbundes (Anlage 6) beizufügen.
Der bearbeitete Vordruck für Feuerungsanlagen (Anlage 5) ist dann zehn Werktage vor
Baubeginn der Feuerungsanlage der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Bauherrin/der
Bauherr muss im Zuge des Baufortschritts die Bescheinigung für die Fertigstellung
(§79Abs.3, Satz 2 LBO) die Bescheinigungen gemäß LBO einholen und ebenfalls
der Bauaufsichtsbehörde vorlegen.
Gasfeuerungsanlagen mit öffentlicher Gasversorgung
Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an bestehende
Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden – Anmeldung einer
Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und Querschnittsberechnung
nach DIN 13384
Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Abgasleitungen
- Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und
Querschnittsberechnung nach DIN 13384
Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten und deren Anschluss an Schornsteine,
die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Feuerstätte saniert werden sollen
- Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag) und Anlage 5 und
Querschnittsberechnung nach DIN 13384
Bei Aufstellung von Gasfeuerstätten, die zusammen mit der Verbrennungsluftzu-
und Abgasabführung eine Einheit bilden - Anmeldung einer Gasanlage (Gasantrag).
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