Durch die Diskussion um Energieressourcen, Umwelt und Klimaschutz und
die hohen Energiepreise gewinnt die Frage nach regenerativen Brennstoffen
immer mehr an Bedeutung. Dies hat zur Folge dass zunehmend Kachel- und
Kaminöfen errichtet oder wieder in Betrieb genommen werden. Kessel
für feste Brennstoffe die jahrelang unbenutzt waren, werden wieder
reaktiviert.
Damit die Freude über die wohlige, umweltfreundliche und günstige
Wärme nicht durch Beschwerden aus der unmittelbaren Umgebung getrübt
wird bitte ich Sie folgendes zu beachten:
Warum mit Holz heizen?
Holz ist ein nachwachsender Rohstoff, eine erneuerbare Energiequelle.
Holz hat eine neutrale CO2-Bilanz dass heißt bei der Verbrennung
wird nur soviel CO2 freigesetzt wie ein Baum vorher durch Wachstum gebunden
hat. Holz enthält kein Schwefel. Es entstehen daher auch keine Schwefeldioxidemissionen.
Grundlagen
Welcher Brennstoff darf eingesetzt werden?
Gemäß §3 Abs.1 der 1. BimSchV darf nur naturbelassenes,
stückiges Holz einschließlich der anhaftenden Rinde beispielsweise
in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln oder Reisig eingesetzt werden.
Naturbelassen heißt dass es ausschließlich mechanischer
Bearbeitung ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht mit Schadstoffen
kontaminiert wurde. Für die Beurteilung der Kontamination ist
es unerheblich ob diese gezielt oder unbeabsichtigt erfolgt ist.
Zum Anheizen dürfen nur dafür geeignete Anzünder
verwendet werden. Zeitungspapier, Pappe oder gar Werbeprospekte
auf Hochglanzpapier sind nicht zulässig!!!
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Einfluss der Holzfeuchte auf den Heizwert
Der Heizwert des Holzes wird wesentlich vom Wassergehalt bestimmt.
Je höher der Gehalt an Restfeuchtigkeit im Holz umso geringer
ist der Heizwert. Holz mit einer relativen Restfeuchte von 20% und
weniger gilt als trocken. Bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 25%-30%
sinkt die Verbrennungstemperatur stark ab und es kommt zu Schwelbränden
mit starker Rauchentwicklung und einem erhöhten Schadstoffausstoß.
Es kommt zur Teer- und Rußbildung, zur Versottung des Schornsteins
und zu Rußbränden.
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Lagerung
Die Holzaufbereitung und Lagerung haben wesentlichen Einfluss auf
die Restfeuchtigkeit und die Verbrennung. Rundhölzer ab 10cm
Durchmesser sollten gespalten werden.
Scheitholz sollte möglichst
an einem belüfteten regen geschützten Ort aufgeschichtet
werden. Es sollte mit reichlich Zwischenraum gestapelt werden damit
Luft durchströmen kann. Unter dem Holzstapel sollte ein Hohlraum
in Form eines Lagerbalkens sein damit feuchte Luft abströmen
kann.
Frisches Holz niemals im Keller oder ähnlichen geschlossenen
Räumen lagern, da zur Trocknung Luft und Sonne benötigt
werden.
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Grundbedingungen für den emissionsarmen Betrieb
- Feuerstätte nur mit geeignetem Brennstoff betreiben,
- Feuerungsanlage (Feuerstätte, Schornstein und Pufferspeicher) müssen aufeinander abgestimmt sein,
- die Feuerstätte sollte eher unter- als überdimensioniert sein um einen überwiegenden Betrieb bei Nennwärmeleistung zu erreichen,
- alle Feuerstätten weisen im oberen Leistungsbereich den besten Wirkungsgrad und die geringsten Schadstoffemissionen auf
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Häufige Fehler bei handbeschickten Anlagen
- zu feuchter Brennstoff,
- zu große Aufgabemenge (zu viel Brennstoff),
- falscher Brennstoff (Feuerstätte nicht für den Brennstoff geeignet), zu wenig Verbrennungsluft,
- niedrige Verbrennungstemperaturen durch falsche Primär- und Sekundärlufteinstellung,
- zu früher Wärmeentzug aus dem Wärmetauscher (Feststoffkessel sollten immer mit einer Rücklaufanhebung ausgestattet sein),
- nicht vorhandener oder zu kleiner Pufferspeicher (je kW-Heizleistung mind. 50 Liter)
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Gesetzliche Grundlagen
Oberster Grundsatz für den Betrieb von Feuerstätten
für feste Brennstoffe ist, dass kein anderer behindert, gefährdet
oder belästigt werden darf.
Das Bundesimmissionsschutzgesetz ist die rechtliche Grundlage für
den Einsatz von Holz als Brennstoff. Im § 22 BImSchG sind die
Pflichten des Betreibers eingehend erläutert. Der Betreiber
einer Feuerungsanlage hat diese nach dem Stand der Technik zu betreiben
und schädliche Umwelteinflüsse zu vermeiden. Das bedeutet
dass der Betreiber einer Feuerstätte diese ggf. nachrüsten
oder umrüsten muss. Eine bestehende Feuerstätte oder Feuerungsanlage
ist kein Freibrief für einen ewigen Betrieb.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe müssen grundsätzlich
Raucharm betrieben werden. Sollte dies nicht der Fall sein (auch
aus Gründen die Sie als Betreiber nicht zu verantworten haben)
kann ein Betrieb untersagt werden. Dies gilt auch für baurechtlich
einwandfreie und genehmigte Feuerungsanlagen.
Weiterhin wird im BImSchG auf die Einhaltung der Betriebs- und Bedienungsanleitung
des Herstellers der Feuerstätte hingewiesen. Die Bedienungsanleitung
ist maßgebend für den Betrieb der Feuerstätte.
Gemäß §24 und §25 BImSchG kann die zuständige
Behörde im Einzelfall die Anordnung treffen eine Feuerungsanlage
dahingehend umzurüsten dass ein rauch- und schadstoffarmer
Betrieb möglich ist.
Kommt der Betreiber dieser Anordnung nicht nach so kann die Behörde
den Betrieb ganz oder teilweise untersagen.
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